Handys auf dem Schulgelände

Nachdem in letzter Zeit immer wieder Unklarheiten darüber herrschen, ob die Schule Handys und andere digitale Speichermedien einbehalten darf bzw. eine Ordnungsmaßnahme verhängen darf, sei auf Folgendes hingewiesen:

Der Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet: „Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.“

Die Dauer des Einbehaltens liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird. Der räumliche Anwendungsbereich des Verbots ist auf das Schulgebäude und das Schulgelände im Übrigen begrenzt.

Um eine unterrichtsgemäße und pädagogisch sinnvolle Verwendung „neuer Medien“ nicht zu beeinträchtigen, beschränkt sich das Nutzungsverbot für die sonstigen digitalen Speichermedien darauf, dass die betreffenden Medien nicht zu anderen als Unterrichtszwecken benutzt werden. Ferner sollen Schülerinnen und Schüler in Ausnahmesituationen nach vorheriger Gestattung durch eine Lehrkraft ihr Mobilfunktelefon im Schulbereich verwenden dürfen, um notwendige Telefonate zu führen (z. B. Information der Erziehungsberechtigten über Änderungen im Unterricht oder sonstigen Tagesablauf).

Als Ordnungsmaßnahme, die an der Therese-Giehse-Realschule auf das unerlaubte Benutzen eines Mobiltelefons folgt, wurde in einer Konferenz festgesetzt, dass bei erstmaliger Abnahme die Einbehaltung bis Unterrichtsende am jeweiligen Tag erfolgt. Kommt es zu Wiederholungen, darf das Mobilgerät bis zu einer Woche einbehalten werden. Die SIM Karte kann natürlich bei Abnahme aus dem Gerät entfernt werden. In unserer Hausordnung, die jedem Schüler bzw. jeder Schülerin zugängig ist, ist dies nachzulesen.

Das Verbot schließt nicht aus, dass der verantwortungsvolle Umgang mit Mobiltelefonen und digitalen Speichermedien im Unterricht thematisiert und pädagogisch aufbereitet wird. Vielmehr greifen Verbot und flankierende pädagogische Maßnahmen sinnvoll ineinander und unterstützen sich gegenseitig.